AGB

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Stand 07.2022


§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  7. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden. Alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben. Die Überlassung von vorbezeichneten Unterlagen und Gegenständen stellt keine Rechteübertragung oder Rechteeinräumung dar.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  4. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung richtet sich nach den schriftlichen Angaben im Auftrag und der Auftragsbestätigung, soweit diese nicht voneinander abweichen. Weichen sie voneinander ab, so gilt unsere Auftragsbestätigung, soweit der Käufer dem Inhalt nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.


§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen können insbesondere abhängig sein von der Bereitstellung des Fahrgestells oder der Fertigstellung der Konstruktionszeichnung. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Käufers wie zum Beispiel einer zu leistenden Anzahlung oder dem Nachweis einer Finanzierungszusage nicht, bevor der Käufer, die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht ausschließlich Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik angemessen. Wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig das voraussichtliche Ende dieses Umstands mitteilen. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als 6 Wochen an oder verzögert sich ein verbindlicher Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um mehr als 8 Wochen, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle höherer Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,25% des Nettopreises (Lieferwert). Der zu erstattende Verzugsschaden ist begrenzt auf höchstens 5% des Lieferwerts (Nettopreises) der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


§ 3a Mitwirkungspflichten des Käufers und einzuhaltende Fristen

Den Käufer treffen während der Ausführung des Vertrags verschiedene Mitwirkungspflichten, auf deren fristgemäße Erfüllung wir dringend angewiesen sind. Dazu zählen insbesondere die nachfolgenden Pflichten. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.


  1. Ist im Vertrag vereinbart, dass der Käufer das Fahrgestell selbst liefert oder bereitstellt, so muss dieses spätestens 6 Monate nach dem Vertragsschluss vom Käufer im Lieferwerk angeliefert werden, sofern nicht im Vertrag ein anderer Zeitpunkt oder eine andere Frist vereinbart ist.
  2. Während des Konstruktionsprozesses muss der Käufer Entscheidungen zur Art und Weise der Ausstattung des Fahrzeugs treffen. Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 2 Wochen eine Entscheidung über die Art und Weise der Fahrzeugausstattung zu treffen, nachdem wir ihn in Textform dazu aufgefordert haben.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, die Konstruktionszeichnung innerhalb von 2 Wochen nach der Übersendung zu prüfen, zu bestätigen und zurückzusenden.
  4. Wenn wir im Konstruktions- oder Produktionsprozess auf Wunsch des Käufers ein Nachtragsangebot erstellen, verpflichtet sich der Käufer, innerhalb von 2 Wochen darüber zu entscheiden, ob er das Nachtragsangebot annimmt oder die weitere Ausführung nach der bisherigen Planung wünscht.


Verletzt der Käufer eine Mitwirkungspflicht, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz gemäß § 4 Abs. 4 zu verlangen. Wir werden den Käufer vor Ausspruch unserer Kündigung auf diese Rechtsfolge hinweisen.


§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Storno, Teillieferungen

  1. Die Lieferung erfolgt ab dem Lieferwerk. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwerts für jede vollendete Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung, dass die Ware zur Abholung oder zum Versand bereitsteht.
    Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Sind wir berechtigt, den Vertrag wegen Annahmeverzugs des Käufers, einer unterlassenen Mitwirkungshandlung oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Käufers zu kündigen, oder akzeptieren wir im Einzelfall eine freie Kündigung des Käufers, so steht uns ein pauschaler Schadensersatzanspruch zu. Die Pauschale beläuft sich auf 30 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
  5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar (EXW Incoterms 2010) ab Lieferwerk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 650,00 EUR netto als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. der Mitteilung, dass die Ware zur Abholung / Lieferung bereitsteht. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen bzw. Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder für die Beschaffung erforderlicher Stoffe und Bauteile zu verlangen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist der Ort des Lieferwerks.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


§ 5a Preiserhöhungen

Liegen zwischen Vertragsschluss und der Anlieferung des Fahrgestells bzw. der Freigabe der Konstruktionszeichnungen mehr als 9 Monate, so sind wir berechtigt, die Zustimmung zur Erhöhung des Preises nach den uns tatsächlich entstandenen Materialmehrkosten und Lohnmehrkosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen. In diesem Fall werden wir auf Wunsch des Käufers die ursprüngliche Kalkulation, die darin enthaltenen Materialkosten und Lohnkosten sowie die neuen Materialkosten und Lohnkosten offenlegen und erläutern. Eine Preiserhöhung zur Erhöhung des Gewinns ist ausgeschlossen.


Der neue Nettopreis berechnet sich wie folgt:

Neuer Nettopreis = [alter Nettopreis/100] × [a (M1/M0) + b (L1/L0) + c]


Dabei bedeuten:

  • M1 = Materialkosten bei Anlieferung des Fahrgestells bzw. Freigabe der Konstruktionszeichnungen
  • M0 = Materialkosten bei Vertragsschluss
  • L0 = Lohnkosten bei Vertragsschluss
  • L1 = Lohnkosten bei Anlieferung des Fahrgestells bzw. Freigabe der Konstruktionszeichnungen

a, b und c sind die prozentualen Anteile der einzelnen Kostenfaktoren an den Gesamtkosten: a = Materialkostenanteil; b = Lohnkostenanteil; c = Anteil übriger Kosten und Gewinn


Stimmt der Käufer der Preiserhöhung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens bzw. nach Zugang der Erläuterung der Preiserhöhung, falls der Käufer dies gewünscht hat, zu, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz gemäß § 4  Abs. 4 zu verlangen. Wir verpflichten uns jedoch, den Käufer vor Ausspruch unserer Kündigung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Bei der Berechnung des Schadenersatzes wird der ursprünglich vereinbarte Preis zugrunde gelegt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht


  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigenForderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Warenvor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung dergesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheitübereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zubenachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensgestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörendenWaren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung desfälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriftenvom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltsheraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich dieErklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Wareheraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer denfälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wirdem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt habenoder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlichist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unterEigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend dienachfolgenden Bestimmungen.
     
  • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sichauf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Warenentstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritterderen Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis derRechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. ImÜbrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unterEigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • b) Die aus dem Weiterverkauf der Wareoder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käuferschon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäßvorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diein Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung derabgetretenen Forderungen.
  • c) Zur Einziehung der Forderung bleibtder Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nichteinzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenübernachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir denEigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltendmachen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer unsdie abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzugerforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und denSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fallberechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitungder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • d) Übersteigt der realisierbare Wert derSicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen desKäufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren aufeigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. BeiLieferung eines Fahrzeugs oder Fahrzeuganhängers ist eine Vollkaskoversicherungabzuschließen. Der Käufer tritt sämtliche sich aus dem Versicherungsverhältnisergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Versichererhiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sind unsere Forderungen erfülltoder übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungsabtretung unsereForderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers dieabgetretenen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen in der nicht mehrbenötigten Höhe an den Käufer rückübertragen.
  2. Erweitertes Pfandrecht: Uns steht wegen einer Forderung aus einem Auftrag ein vertraglichesPfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangtenGegenständen des Käufers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegenForderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen undsonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit demAuftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus derGeschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit dieseunbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstanddem Kunden gehört.


§ 7 Mängelansprüche des Käufers


  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichenVorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällenunberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung derunverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sieweiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche ausLieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch denKäufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderesProdukt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Waregetroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Waregelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sindoder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage)öffentlich bekannt gemacht wurden. Zu berücksichtigen ist in jedem Falle:
     
  • a) Unsere Angaben zum Gegenstand derLieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,Toleranzen, Farben und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nichtdie Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaueÜbereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantiertenBeschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen derLieferung oder Leistung.
  • b) Handelsübliche Abweichungen undAbweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technischeVerbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durchgleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zumvertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • c) Unsere Waren werden für den Einsatzim mitteleuropäischen Raum entwickelt und gebaut. Die Verwendbarkeit außerhalbdieses Gebietes oder unter anderen klimatischen Bedingungen kann nichtgewährleistet werden.
  • d) Bei Lackierungen kann es aufgrundverschiedener Oberflächenmaterialien (z.B. Aluminium, Kunststoff,Glasfaserverstärkter Kunststoff) zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbildkommen.
     
  1. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelungzu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).Für öffentliche Äußerungen des Herstellers von uns verwendeter Vorprodukte odersonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichenUntersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sichbei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einMangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedemFall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung undbei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist abEntdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat unter Angabe einerdetaillierten Schilderung zu erfolgen, aus der die Auswirkungen und – soweitmöglich – die vermuteten Ursachen hervorgehen. Auf Verlangen hat der Käufergeeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder zur Verfügung zustellen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oderMängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig odernicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriftenausgeschlossen.
  3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wirNacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durchLieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, dieNacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibtunberührt.
  4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dassder Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt,einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit undGelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zuübergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafteSache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllungbeinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukostentragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenntatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus demunberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesonderePrüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlendeMangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  7. Nicht von uns getragen bzw. erstattet werden die zum Zwecke der Prüfung undNacherfüllung erforderlichen Wege- und Transportkosten. EineNutzungsausfallentschädigung wird nicht gezahlt. Mietwagenkosten werden nichterstattet.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käuferzu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichenVorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oderden Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Mangelerheblich ist.
  9. Ansprüche des Käufersauf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch beiMängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 8 Sonstige Haftung / Kündigung des Käufers

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  1. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen


§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort des Lieferwerks. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


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